Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 41 Beschwerderecht
Stand: 26.08.2026
Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. Die Möglichkeit, sich an die Justizvollzugsbeauftragte oder den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt.
Abschnitt 11
Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht